LG Bonn - Urteil vom 19.09.1991 (6 S 112/91) - DRsp Nr. 1995/2082
LG Bonn, Urteil vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 6 S 112/91
DRsp Nr. 1995/2082
1. Der Begriff »Wohnung« in § 564b Abs. 4 S. 1 setzt eine räumlich und wirtschaftlich gesonderte Wohneinheit voraus, die eine selbständige Haushalts- und Lebensführung ermöglicht, eine baulich abgeschlossene Räumlichkeit ist nicht erforderlich. 2. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob die zur Führung eines Haushalts erforderlichen Versorgungseinrichtungen wie Wasser- und Energieanschluß und Ausguß vorhanden sind; nicht entscheidend ist, ob der Mieter eine vollständige Küche zur Verfügung hat.