LG Braunschweig - Urteil vom 15.02.1991
6 S 338/90
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 11.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 3169/90

LG Braunschweig - Urteil vom 15.02.1991 (6 S 338/90) - DRsp Nr. 2002/9222

LG Braunschweig, Urteil vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 6 S 338/90

DRsp Nr. 2002/9222

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig und haben jeweils teilweise Erfolg.

Der Beklagte hat noch weiteren Mietzins als den erbrachten zu zahlen, weil die vorhandene Feuchtigkeit ihn nicht berechtigt hat, in dem Ausmaß zu mindern, wie er das getan hat. Da er zur Minderung überhaupt berechtigt war, ist er mit dem einbehaltenen Betrag nicht in Verzug gekommen, so dass ihm nicht die Kosten für die jeweiligen Rücklastschriften anzurechnen waren. Gegenüber dem noch zu zahlenden Mietzinsanspruch konnte der Beklagte aber mit der Dachdeckerrechnung, mit dem Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Verwaltergebühren von monatlich 20 DM seit Beginn des Mietverhältnisses und mit einem Guthaben aus seiner Nebenkostenabrechnung für 1988, aufrechnen. Dazu im Einzelnen:

I.

Mietzinsansprüche der Klägerin