LG Cottbus - Urteil vom 26.02.2014
5 S 59/13
Fundstellen:
NZM 2014, 584
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 376/12

LG Cottbus - Urteil vom 26.02.2014 (5 S 59/13) - DRsp Nr. 2014/10046

LG Cottbus, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 5 S 59/13

DRsp Nr. 2014/10046

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 10.05.2013 - 43 C 376/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt als Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung die Beseitigung einer von der Beklagten auf dem Balkon aufgestellten Satellitenantenne.

Das Amtsgericht hat die auf Abbau der Satellitenantenne gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sie nicht baulich mit dem Balkon verbunden worden sei und auch die Kabelzuführung durch das Fenster nicht zu einem Verziehen des Fensters führe. Das Aufstellen der Anlage sei mit dem Aufstellen von Mobiliar auf dem Balkon vergleichbar, das nicht über die normale Nutzung hinausgehe.