LG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.1991 (24 S 823/90) - DRsp Nr. 1995/5077
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 24 S 823/90
DRsp Nr. 1995/5077
Die Kenntnis des Mieters von der Mangelhaftigkeit der Mieträume (Feuchtigkeit und Schimmelbildung) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses die Tragweite und den Grund der Feuchtigkeit unterschätzt und die Möglichkeit überschätzt hatte, den Mangel zu beheben.