LG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1991 (24 S 294/91) - DRsp Nr. 1995/5079
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 24 S 294/91
DRsp Nr. 1995/5079
1. Im Falle verspäteter Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, die Nutzungsentschädigung (§ 557 Abs. 1BGB) für den vollen Monat der Rückgabe zu zahlen, ohne daß es darauf ankommt, ab wann das Mietobjekt erneut vermietet werden sollte.2. Für die rechtzeitige Erfüllung der Rückgabepflicht ist der Mieter beweispflichtig.