Die Parteien streiten um einen Vorschuss für Schönheitsreparaturen.
Die Beklagte schloss 1979 als Mieterin einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmerwohnung in der B.-Str. in Frankfurt/M. ab, in dem auf Vermieterseite 1989 der Kläger als Nießbraucher eingetreten ist.
Zum Mietvertragsabschluss wurde der Muster-Mietvertrag des Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verwendet. Unter § 16 Nr. 4 findet sich dort hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgende Regelung: "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (...) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|