LG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2003
2-17 S 38/03
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1043/02

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2003 (2-17 S 38/03) - DRsp Nr. 2004/12030

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 2-17 S 38/03

DRsp Nr. 2004/12030

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Vorschuss für Schönheitsreparaturen.

Die Beklagte schloss 1979 als Mieterin einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmerwohnung in der B.-Str. in Frankfurt/M. ab, in dem auf Vermieterseite 1989 der Kläger als Nießbraucher eingetreten ist.

Zum Mietvertragsabschluss wurde der Muster-Mietvertrag des Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verwendet. Unter § 16 Nr. 4 findet sich dort hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgende Regelung: "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (...) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.