LG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.1991 (2/11 S 349/90) - DRsp Nr. 1995/5124
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 2/11 S 349/90
DRsp Nr. 1995/5124
Sind Gegenstand eines Mietvertrags Mischräume, die in ihrer Gesamtheit nicht zu einem einheitlichen Zweck benutzt werden, sondern teils zu Wohn- und teils zu Gewerbezwecken, ohne daß sich eine überwiegende Nutzungsart feststellen läßt, so sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden; falls die Parteien einen Wohnraummietvertrag wollten, aber zum Schein einen Gewerberaummietvertrag abschlossen, ist gemäß § 117 Abs. 2BGB das Mietverhältnis über Wohnraum wirksam.