LG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.1991
2/11 S 349/90
Normen:
BGB § 116, § 117 Abs. 2, § 535, § 564b;
Fundstellen:
WuM 1992, 112

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.1991 (2/11 S 349/90) - DRsp Nr. 1995/5124

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 2/11 S 349/90

DRsp Nr. 1995/5124

Sind Gegenstand eines Mietvertrags Mischräume, die in ihrer Gesamtheit nicht zu einem einheitlichen Zweck benutzt werden, sondern teils zu Wohn- und teils zu Gewerbezwecken, ohne daß sich eine überwiegende Nutzungsart feststellen läßt, so sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts anzuwenden; falls die Parteien einen Wohnraummietvertrag wollten, aber zum Schein einen Gewerberaummietvertrag abschlossen, ist gemäß § 117 Abs. 2 BGB das Mietverhältnis über Wohnraum wirksam.

Normenkette:

BGB § 116, § 117 Abs. 2, § 535, § 564b;
Fundstellen
WuM 1992, 112