LG Göttingen - Urteil vom 30.01.1991
5 S 120/90
Fundstellen:
WuM 1992, 11
Vorinstanzen:
AG Hann.-Münden - Urteil vom 29.06.1990 - 3 C 128/90 -,

LG Göttingen - Urteil vom 30.01.1991 (5 S 120/90) - DRsp Nr. 2001/8462

LG Göttingen, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 5 S 120/90

DRsp Nr. 2001/8462

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten und Widerklägerin ist begründet.

Die Klägerin ist verpflichtet, die im Urteilstenor näher bezeichneten Straßenreinigungs- und Streupflichten durchzuführen. Durch eine Individualvereinbarung in § 21 des Mietvertrages vom 26. Juli 1987 haben die Parteien bestimmt:

"Straßenreinigung und Schnee- und Glatteisbeseitigung sind nach der Hausordnung bzw. dem Winterdienstplan auszuführen".

Davon ausgehend, dass die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Zugänge zum Grundstück und zum Haus grundsätzlich den Vermieter trifft und die Überbürdung dieser Verpflichtung auf den Mieter für diesen weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann, muss der Umfang der Reinigungs- und Winterdienstpflichten genau festgelegt sein. Nur dann weiß der Mieter auch, wie er sich verhalten muss. Nur dann kann er auch das von ihm übernommene Risiko abschätzen.