LG Hagen - Urteil vom 10.01.2003
1 S 188/02
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 403/02

LG Hagen - Urteil vom 10.01.2003 (1 S 188/02) - DRsp Nr. 2004/12031

LG Hagen, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 1 S 188/02

DRsp Nr. 2004/12031

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Mietvertrag zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Kläger und ... andererseits bestand. § 2 Ziff. 1 des Formularmietvertrages enthält u.a. neben der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Formulierung noch folgenden Satz:

"Im Falle einer ordentlichen Kündigung bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit werden die jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen jedoch erst nach der tatsächlichen Besitzüberlassung der Mietsache an den Mieter in Lauf gesetzt."

Die Kündigungserklärung des Klägers und der Mitmieterin vom 02.09.2001 (Kündigung "zum 30.11.01") ging der Beklagten am 03.09.2001 zu. Die Parteien stellten in der mündlichen Verhandlung vom l0.01.2003 unstreitig, dass ...ihr zustehende Kautionsrückzahlungsansprüche an den Kläger abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 01.07.2002 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der gesamten Kaution nebst Zinsen bis zum 15.07.2002 auf.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil 24.10.2002 abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 14.11.02 zugestellte Urteil hat der Kläger, am 04.122.02 beim Landgericht ... eingehend, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.