LG Hamburg - Beschluss vom 13.03.1991
311 T 294/91
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 294/91
AG Hamburg, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 409 C 344/92

LG Hamburg - Beschluss vom 13.03.1991 (311 T 294/91) - DRsp Nr. 2002/9238

LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 311 T 294/91

DRsp Nr. 2002/9238

Gründe:

Nachdem sich der Rechtsstreit durch den Vergleich der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1992 in der Hauptsache erledigt hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dieses führt zu einer Kostenentscheidung wie erkannt. Im Rahmen des billigen Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, wer ohne das erledigende Ereignis in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dieses wären die Beklagten gewesen.

Die Berufung wäre gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwer nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO war nicht erreicht und die Voraussetzungen des § 511 a Abs. 2 ZPO waren nicht erfüllt.

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der Verurteilung eines Vermieters auf Erteilung der Untermieterlaubnis gemäß § 549 Abs. 2 BGB beträgt 360 DM.