Nachdem sich der Rechtsstreit durch den Vergleich der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1992 in der Hauptsache erledigt hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dieses führt zu einer Kostenentscheidung wie erkannt. Im Rahmen des billigen Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, wer ohne das erledigende Ereignis in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dieses wären die Beklagten gewesen.
Die Berufung wäre gemäß §
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach §
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