LG Hamburg - Urteil vom 26.04.1991 (311 S 1/91) - DRsp Nr. 1995/5026
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen 311 S 1/91
DRsp Nr. 1995/5026
Ein Ausbau des Dachbodens und seine Nutzung zu Wohnzwecken ohne Rücksprache mit dem Vermieter stellt eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, die nach Abmahnung eine fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigt.