LG Hamburg - Urteil vom 27.06.1991
307 S 75/91
Normen:
BGB § 242, § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 129

LG Hamburg - Urteil vom 27.06.1991 (307 S 75/91) - DRsp Nr. 1995/5027

LG Hamburg, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 307 S 75/91

DRsp Nr. 1995/5027

Die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags durch den Vermieter wegen Ablaufs der baubehördlichen Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam, wenn dem Vermieter bereits bei Abschluß des unbefristeten Mietvertrags bekannt war, daß die Bauprüfabteilung auf einer Aufgabe der gegen die Baunutzungsverordnung verstoßenden Wohnnutzung bestand.

Normenkette:

BGB § 242, § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1992, 129