LG Köln - Beschluß vom 27.09.1991
10 T 230/91
Normen:
BGB § 249, § 538, § 541 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 77
WuM 1992, 14

LG Köln - Beschluß vom 27.09.1991 (10 T 230/91) - DRsp Nr. 1997/6678

LG Köln, Beschluß vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 10 T 230/91

DRsp Nr. 1997/6678

1. Der Vermieter, der seinem Mieter ausdrücklich bestätigt, daß er diesem die Wohnung nach Durchführung von Umbauarbeiten weiter vermieten werde, und der die Wohnung später an eine dritte Person vermietet, hat dem Mieter den durch die Vorenthaltung der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit entstandenen Schaden zu ersetzen. 2. Als Schadensersatz kann die Differenz zwischen der für die nunmehr umgebaute Wohnung erzielbaren Marktmiete und dem vereinbarten Mietzins verlangt werden, wobei der Schadensersatz allerdings durch den Zeitpunkt beschränkt wird, bis zu dem der Vermieter selbst den Vertrag frühestens hätte ordentlich kündigen können.

Normenkette:

BGB § 249, § 538, § 541 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 77
WuM 1992, 14