LG Köln - Urteil vom 04.06.2003
10 S 267/02
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 216 C 78/02

LG Köln - Urteil vom 04.06.2003 (10 S 267/02) - DRsp Nr. 2004/12034

LG Köln, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 10 S 267/02

DRsp Nr. 2004/12034

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 4.5.1998 vermieteten die Kläger die in ihrem Objekt ... in ... gelegene Dachgeschosswohnung an die Beklagte. Als Beginn des auf 5 Jahre befristeten Mietverhältnisses war der 1.6.1998 vereinbart. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Grundmiete von zunächst 1.690 DM, die sich mit Wirkung ab dem 1.6.2001 in 2 Staffeln erhöhen sollte. Neben dieser Grundmiete sollte die Beklagte auf die von ihr zu tragenden Betriebs- und Heizkosten monatliche Vorauszahlungen von 200 DM leisten. Die Kläger verpflichteten sich, über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. In § 5 des Mietvertrages war im Einzelnen aufgeführt, welche Betriebskosten von der Beklagten zu tragen sein sollten; es handelte sich hierbei im Wesentlichen um die in der Anlage 3 zu § 27 der 11. Berechnungsverordnung genannten Kostenarten. In § 6 des Mietvertrages wurde geregelt, dass die Beklagte auch die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung entsprechend den abgelesenen Werten der Wärmezähler zu tragen habe.