LG Köln - Urteil vom 18.09.1991
10 S 339/90
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 251

LG Köln - Urteil vom 18.09.1991 (10 S 339/90) - DRsp Nr. 1995/7962

LG Köln, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 10 S 339/90

DRsp Nr. 1995/7962

1. Es unterliegt nicht der Parteidisposition, ob Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist; eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung ist unwirksam. 2. Bei der Vermietung einer Wohnung an eine studentische Wohngemeinschaft liegt eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nicht mehr vor, wenn der Mietvertrag über eine längere Zeit als ein Semester abgeschlossen ist; eine Kündigung des Vermieters kann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses begründet sein, auch wenn auf der Mieterseite andere Studenten oder Dritte in den Vertrag eintreten oder ein Student nach Beendigung des Studiums eine Familie gründet und in der Wohnung verbleibt.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 1 ;
Fundstellen
WuM 1992, 251