Die ordnungsgemäß angebrachte Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Mietzinszahlung in zuerkanntem Umfang. Im Wesentlichen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Eine rückwirkende Minderung durch die Beklagten ist nicht möglich gewesen. §
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