LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 02.08.1991 (7 S 2303/91) - DRsp Nr. 1996/19992
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.08.1991 - Aktenzeichen 7 S 2303/91
DRsp Nr. 1996/19992
1. Dem Mieter steht an der vertraglich vereinbarten Mietkaution kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung behaupteter Mängel zu.2. Der Vermieter hat im Falle verspäteter Zahlung der Mietkaution keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, da die Kaution nicht zum Vermögen des Vermieters gehört, sondern von ihm treuhänderisch zu verwalten ist; er hat aber einen Anspruch auf Bezahlung der Zinsen, welche er bei einer üblichen Geldanlage erzielen könnte.