LG Regensburg - Beschluß vom 28.08.1991 (2 T 243/91) - DRsp Nr. 1995/7892
LG Regensburg, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 2 T 243/91
DRsp Nr. 1995/7892
Der Mieter kann sich im Falle der Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses im Räumungsprozeß nicht darauf beschränken, das Verlangen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses als Einwendung gegenüber dem Räumungsanspruch des Vermieters geltend zu machen, erforderlich ist die Erhebung einer Widerklage.