LG Stuttgart - Urteil vom 01.08.1991 (6 S 255/91) - DRsp Nr. 1996/19994
LG Stuttgart, Urteil vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 6 S 255/91
DRsp Nr. 1996/19994
Die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich nicht zum Wohnen genutzter Nebenräume (§ 564b Abs. 2 Nr. 4aBGB) ist unwirksam, wenn der Vermieter diese Räume nicht zum Zwecke der Vermietung ausbauen will, sondern um Wohnraum für sich und seine Familie zu schaffen; angesichts der gewollt restriktiven Fassung der Kündigungsvorschrift durch den Gesetzgeber verbietet sich eine über deren Wortlaut hinausgehende Anwendung auch im Falle, daß durch den Ausbau die bislang vom Vermieter genutzte Wohnung zur Vermietung frei wird.