OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2017
2 A 1393/16
Normen:
BauO NRW § 83 Abs. 1 S. 1 und S.3; BauO NRW § 83 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167 Abs. 1; BGB § 167 Abs. 2; BGB § 242; WHG § 78 Abs. 3; NRW VwVfG § 44; BauPrüfVO § 18;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 422
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2695/15

Löschung einer Baulast zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung; Verzichtserklärung als Anspruch des Eigentümers eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks; Genehmigungsfähigkeit eines ähnlichen Vorhabens trotz der Ausweisung der Fläche als Überschwemmungsgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 2 A 1393/16

DRsp Nr. 2018/1029

Löschung einer Baulast zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung; Verzichtserklärung als Anspruch des Eigentümers eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks; Genehmigungsfähigkeit eines ähnlichen Vorhabens trotz der Ausweisung der Fläche als Überschwemmungsgebiet

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 83 Abs. 1 S. 1 und S.3; BauO NRW § 83 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167 Abs. 1; BGB § 167 Abs. 2; BGB § 242; WHG § 78 Abs. 3; NRW VwVfG § 44; BauPrüfVO § 18;

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Löschung einer Baulast.