BGH - Urteil vom 26.09.2012
XII ZR 122/11
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
MietRB 2013, 7
NJW 2012, 6
NJW-RR 2012, 1480
NZM 2013, 27
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 2524/07
LG Wiesbaden, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 8/08

Mangel einer Mietsache bei Vorhandensein eines Bordellbetriebs im gleichen Gebäude wie der Mietgegenstand

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen XII ZR 122/11

DRsp Nr. 2012/20671

Mangel einer Mietsache bei Vorhandensein eines Bordellbetriebs im gleichen Gebäude wie der Mietgegenstand

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1, 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten rückständige Miete.

Die Beklagten mieteten im 3. und 5. Obergeschoss eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes Räume für eine heilgymnastische und rehabilitative medizinische Massagepraxis. Im 1. und 2. Obergeschoss befanden sich zwei Arztpraxen. In der 4. Etage vermietete der Kläger Räume an den Streithelfer, der dort das Massageinstitut "R. " betreibt. Die Beklagten minderten ab Mai 2007 die monatliche Miete mit der Begründung, bei dem vom Streithelfer betriebenen Massageinstitut handele es sich um einen bordellartigen Betrieb mit sexuellen Dienstangeboten. Die Vermietung von Räumen an einen Bordellbetrieb in einem Gebäude, in dem sich außer der Praxis der Beklagten nur noch zwei Arztpraxen befinden, habe zu einem erheblichen Umsatzverlust geführt und stelle daher einen Mangel der Mietsache dar, der die Beklagten zu einer Mietminderung in voller Höhe berechtige.