LG Frankfurt/Oder - Urteil vom 01.02.2002
6 a 75/01
Normen:
BGB § 242 § 328 § 535 a.F. § 536 a.F. § 858 Abs. 1 § 862 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)816a-c
NJW-RR 2002, 803
WuM 2002, 312

Mieterrechte bei Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 6 a 75/01

DRsp Nr. 2003/16698

Mieterrechte bei Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters

1. Stellt das Energieversorgungsunternehmen die Belieferung eines Mehrfamilienmietshauses mit Gas (für die Zentralheizung) und mit Hausstrom wegen Zahlungsverzugs seines Vertragspartners - des Vermieters - ein, so wird damit gegenüber den Mietern keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ausgeübt. 2. Die Mieter können ein Recht auf Belieferung mit Gas und Hausstrom (bzw. einen Anspruch auf Aufhebung der Liefersperre) weder auf einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB noch auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen; 3. Beurteilung der Liefersperre (Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgers) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsmissbrauchs.

Normenkette: