BGH - Versäumnisurteil vom 20.09.2023
VIII ZR 247/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 556d ff.; RDGEG a.F. § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 353/17
LG Berlin, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 266/19

Mieterseitige Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Geltendmachung der Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 247/22

DRsp Nr. 2023/15412

Mieterseitige Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Geltendmachung der Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 6. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 556d ff.; RDGEG a.F. § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, verlangt mit der Klage aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.