OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2023
2 U 43/22
Normen:
ZPO § 538 Abs. 1; BGB § 362; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 906; BGB § 823 Abs. 2; OWiG § 118;
Fundstellen:
MietRB 2023, 185
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 135/17

Mietmängel bei GewerbemieteKündigung aufgrund Abweichung Wohnfläche von MietvertragWirksamkeit Kündigung aufgrund LärmbelästigungNacktheit des Vermieters im Hof als Kündigungsgrund

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 2 U 43/22

DRsp Nr. 2023/8829

Mietmängel bei Gewerbemiete Kündigung aufgrund Abweichung Wohnfläche von Mietvertrag Wirksamkeit Kündigung aufgrund Lärmbelästigung Nacktheit des Vermieters im Hof als Kündigungsgrund

Die Angabe der vermieteten Fläche mit "ca. 150 m²" stellt keine konkludente Mietflächenvereinbarung und auch keine konkludente Zusicherung dar. Dass der Mietpreis zwischen den Parteien nicht verhandelt wurde und dass nur eine ca.-Angabe gemacht wurde, spricht gegen die Annahme der Vereinbarung einer konkret vereinbarten Flächengröße. Eine abweichende Flächengröße von unter 10 % stellt eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit dar. Soweit eine nackte Person im Hof vom Mietobjekt aus nur zu sehen ist, wenn man sich weit aus dem geöffneten Fenster lehnt, liegt keine gezielte Beeinträchtigung des Mietverhältnisses vor und ein Mangel ist dann nicht gegeben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das am 12.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 135/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 35.492,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 3.250,00 € seit dem 04.02.2019,

aus weiteren 3.250,00 € seit dem 06.04.2019,

aus weiteren 458,23 € seit dem 05.05.2019,