AG Berlin-Lichtenberg, vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 10 C 1013/01
DRsp Nr. 2009/7638
Mietminderung bei
1. Hat der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Wohnung durch Austausch des Schlosses der Wohnungseingangstür entzogen und ist er im Anschluss daran rechtskräftig zur Herausgabe der Wohnung an den Mieter verurteilt worden, so kann diese Herausgabepflicht im Zwangsgeldverfahren nach § 888ZPO vollstreckt werden.2. Der Vermieter kann dem nicht entgegenhalten, dass die Herausgabe unmöglich ist, da er die Wohnung anderweit vermietet hat. Er ist vielmehr verpflichtet, zunächst zu versuchen, sich aus dem Mietverhältnis durch Zahlung einer Abfindung zu lösen.