LG Lüneburg - Urteil vom 18.04.1991
6 S 114/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 683
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 21.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 407/90

Mietminderung bei Erhöhung des Straßenverkehrslärms aufgrund der Straßenverkehrsleitplanung

LG Lüneburg, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 6 S 114/90

DRsp Nr. 2002/9270

Mietminderung bei Erhöhung des Straßenverkehrslärms aufgrund der Straßenverkehrsleitplanung

Kommt es aufgrund bekannter Straßenverkehrsleitplanung und einer damit einhergehenden Zunahme des Schwerlastverkehrs zu erhöhtem Verkehrslärm, so ist eine Minderung des Mietzinses nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

Das Räumungsbegehren des Klägers erweist sich als unbegründet, während das Amtsgericht die Beklagte im Wesentlichen zutreffend zur Zahlung verurteilt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innebehaltenen Mietwohnung. Denn die vom Amtsgericht für gerechtfertigt erachtete Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 30. November 1989 greift nicht durch, und die weiteren Kündigungserklärungen des Klägers haben ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt.