Die Berufung hat zum Teil Erfolg.
Das Räumungsbegehren des Klägers erweist sich als unbegründet, während das Amtsgericht die Beklagte im Wesentlichen zutreffend zur Zahlung verurteilt hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innebehaltenen Mietwohnung. Denn die vom Amtsgericht für gerechtfertigt erachtete Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 30. November 1989 greift nicht durch, und die weiteren Kündigungserklärungen des Klägers haben ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt.
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