AG Hamburg vom 22.02.2002
47 C 666/00
Normen:
BGB § 527 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2002, 264

Mietminderung bei Eröffnung eines Fensterbordells

AG Hamburg, vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 47 C 666/00

DRsp Nr. 2009/7455

Mietminderung bei Eröffnung eines Fensterbordells

Die Eröffnung eines Fensterbordells im Souterrain des Hauses nach Abschluss des Mietvertrages begründet dann kein Recht zur Mietminderung, wenn die einzelnen Zimmer separate Eingänge zur Straße hin aufweisen und es somit zu Beeinträchtigungen im Treppenhaus des Mietshauses nicht kommen kann.

Normenkette:

BGB § 527 a.F.;
Fundstellen
WuM 2002, 264