AG Köln vom 21.10.2003
212 C 60/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 239

Mietminderung bei Fehlen eines mitvermieteten Bades

AG Köln, vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 212 C 60/03

DRsp Nr. 2009/7480

Mietminderung bei Fehlen eines mitvermieteten Bades

Ist eine Wohnung mit einem Bad vermietet und dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages zugesichert worden, dass ein Bad eingerichtet wird, so ist er zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt, falls die Zusage nicht eingehalten wird. Das gilt auch dann, wenn er den Zustand zunächst etwa 15 Jahre hingenommen hat.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 239