AG Gotha vom 24.03.2003
2 C 116/02
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 601

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung

AG Gotha, vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 2 C 116/02

DRsp Nr. 2009/7545

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung

Kommt es aufgrund bauphysikalischer Mängel eines Bauwerks zu Feuchtigkeit und Schimmelbildung in einer Mietwohnung, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Mieter das Auftreten von Feuchtigkeit durch vermehrtes Beheizen und Lüften der Wohnung hätte vermeiden können, wenn der Vermieter ihn hierauf nicht gesondert hingewiesen hat. Es kann dem Mieter auch nicht vorgeworfen werden, dass er teilweise Möbel in einem Abstand von weniger als 10 cm zu von einem Sachverständigen nachgewiesenen Wärmebrücken aufgestellt hat.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 601