LG Itzehoe - Urteil vom 22.04.1982
1 S 24/81
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1982, 181
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 09.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 669/79

Mietminderung bei Feuchtigkeitserscheinungen mit Schimmelpilzbildung

LG Itzehoe, Urteil vom 22.04.1982 - Aktenzeichen 1 S 24/81

DRsp Nr. 2001/14178

Mietminderung bei Feuchtigkeitserscheinungen mit Schimmelpilzbildung

Kommt es aufgrund unzureichender Isolierung der Außenwände zu Feuchtigkeitsschäden an den Wänden und Schimmelpilzbildung, so ist eine Minderung des Mietzinses um 10 % gerechtfertigt. Dass diese Schäden durch intensives Beheizen und Belüften hätten vermieden werden können, ist dabei ohne Bedeutung, da ein Mieter Anspruch auf eine Wohnung hat, die mit normalen Lüftungs- und Heizungsgewohnheiten bewohnbar ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Sie ist auch teilweise erfolgreich.