LG Berlin vom 19.03.1991
65 S 221/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1991, 266

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden im Bad

LG Berlin, vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 65 S 221/90

DRsp Nr. 2009/7724

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden im Bad

Ist die Ursache von Feuchtigkeitsschäden im Bad einer Mietwohnung streitig, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 5 % berechtigt. Dabei gereicht es dem Mieter nicht zum Verschulden, wenn er ein Fenster den ganzen Tag in gekippter Stellung offenhält.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1991, 266