AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 15.12.1982
10 C 673/82
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1983, 819

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in der Küche

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.12.1982 - Aktenzeichen 10 C 673/82

DRsp Nr. 2009/7256

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in der Küche

1. Eine Luftfeuchtigkeit von 80 % in der Küche einer Mietwohnung, die zu Schimmel- und Pilzbelag an der Wand geführt hat, stellt eine erhebliche Minderung des Gebrauchswertes dar und berechtigt zu einer Mietminderung von 9 %. 2. Der Vermieter hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass ihn an dem Mangel einer Mietsache kein Verschulden trifft, da die Ursache von Mängeln nicht in den Gefahrenbereich des Mieters fällt und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1983, 819