LG Kleve vom 09.01.2003
6 S 329/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 142

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall; Pflicht des Mieters zur Belüftung der Wohnung

LG Kleve, vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 6 S 329/01

DRsp Nr. 2009/7531

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall; Pflicht des Mieters zur Belüftung der Wohnung

1. Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall berechtigen den Mieter einer Wohnung zu einer Minderung des Mietzinses um 15 % bei Befall von zwei Zimmern und um 5 % bei Befall von einem Zimmer. 2. Nach Behebung des Schadens und vollständiger Abtrocknung der Feuchtigkeit besteht kein weiteres Minderungsrecht bis zur malermäßigen Beseitigung der Schäden, wenn der Mieter selbst durch mangelhafte Lüftung Feuchtigkeitsschäden verursacht. 3. Der Mieter ist allerdings zumindest ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Vermieters nicht zu einer sog. U-Lüftung über die Dauer von zehn Minuten dreimal am Tag verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 142