LG Hamburg vom 17.06.2003
307 S 48/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 2004, 41

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall

LG Hamburg, vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 307 S 48/02

DRsp Nr. 2009/7180

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall

1. Kommt es (hier: nach dem Einbau von isolierverglasten Fenstern) in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeit an den Wänden und Schimmelpilzbefall, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt. 2. Der Vermieter ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, dass die Feuchtigkeitsschäden durch vertragswidriges Verhalten des Mieters verursacht worden sind. Dabei ist ein Mieter ohne zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag nicht verpflichtet, größere Schrankwände in einem Abstand von mehr als 9 cm von der Außenwand entfernt aufzustellen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
ZMR 2004, 41