Mietminderung bei Glasfaserdämmmatten in den Schächten einer Warmluftstromheizung
LG Osnabrück, vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 12 S 286/00
DRsp Nr. 2009/7536
Mietminderung bei Glasfaserdämmmatten in den Schächten einer Warmluftstromheizung
Das Vorhandensein von Glasfaserdämmmatten in den Schächten einer Warmluftstromheizung berechtigt den Mieter der Wohnung nicht zur Mietminderung, wenn eine relevante Konzentration von Fasern in der Raumluft nicht festzustellen und im Übrigen auch auszuschließen ist, weil die Oberfläche der Dämmstoffe mit Aluminiumfolie beschichtet ist.