AG Potsdam vom 05.06.2002
25 C 533/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2004, 233

Mietminderung bei Grenzbebauung mit Errichtung eines Balkons vor dem Schlafzimmerfenster

AG Potsdam, vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 25 C 533/01

DRsp Nr. 2009/7548

Mietminderung bei Grenzbebauung mit Errichtung eines Balkons vor dem Schlafzimmerfenster

Zwar rechtfertigen eine Lückenbebauung und die hierdurch entstehenden Sichtbeeinträchtigungen grundsätzlich keine Mietminderung, da auch ein Mieter damit rechnen muss, dass Baulücken geschlossen werden. Sind jedoch durch die Art der Bebauung die üblicherweise vorhandenen Abstandsflächen noch verringert worden und ist direkt gegenüber dem Schlafzimmer ein Balkon angebracht worden, so ist eine Mietminderung um 5 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2004, 233