LG Berlin vom 15.03.2002
63 S 54/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 2002, 225

Mietminderung bei Mängeln von Hausflur und Treppenhaus, fehlendem Schloss am Müllplatz, klemmendem Haustürschloss, Ausfall der Hausnummernbeleuchtung, Regenwasserpfützen im Kellergang, losen Stäben, Fugen und Höhenunterschieden im Parkett; Bleigehalt unter den Grenzwerten der TrinkwasserV, Lärm- und Schmutzbelästigung durch den Dachgeschossausbau; Voraussetzungen und Umfang des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigungsansprüchen

LG Berlin, vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 63 S 54/00

DRsp Nr. 2009/7645

Mietminderung bei Mängeln von Hausflur und Treppenhaus, fehlendem Schloss am Müllplatz, klemmendem Haustürschloss, Ausfall der Hausnummernbeleuchtung, Regenwasserpfützen im Kellergang, losen Stäben, Fugen und Höhenunterschieden im Parkett; Bleigehalt unter den Grenzwerten der TrinkwasserV, Lärm- und Schmutzbelästigung durch den Dachgeschossausbau; Voraussetzungen und Umfang des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängelbeseitigungsansprüchen

1. Schadhafte Stufen im Hausflur, ein fehlender Kokosläufer im Treppenhaus, teilweise abgeplatzte Farbe im Treppenhaus, ein fehlendes Schloss am Müllplatz, eine glatte Hauseingangsstufe bei Frost, ein klemmendes Haustürschloss, der Ausfall der Hausnummernbeleuchtung und Regenwasserpfützen im Kellergang sind unerhebliche Mängel der Wohnung und berechtigten nicht zur Mietminderung. 2. Befinden sich im Parkett lose Stäbe, Fugen und Höhenunterschiede, so ist der Mieter zur Minderung der auf das entsprechende Zimmer entfallenden Miete um 6 % berechtigt. 3. Sinkt der Bleigehalt des Trinkwassers nach kurzem Ablaufenlassen des Standwassers auf unbedenkliche Werte ab, so ist ein Recht zur Mietminderung nicht gegeben. 4. Kommt es durch den Dachgeschossausbau zu Lärm- und Schmutzbelästigungen, so ist eine Mietminderung um 20 % berechtigt.