Mietminderung bei Putzschäden und Durchfeuchtung einer Wand
LG Berlin, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 64 T 19/91
DRsp Nr. 2009/7146
Mietminderung bei Putzschäden und Durchfeuchtung einer Wand
Die erhebliche Durchfeuchtung der Trennwand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer verbunden mit erheblichen Putzschäden berechtigt zu einer Mietminderung von 50 %.