LG Frankfurt/Main vom 14.11.2003
2-11 S 326/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2004, 297

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall; Verschulden des Mieters bei Zahlungsverzug aufgrund Mietminderung

LG Frankfurt/Main, vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 2-11 S 326/02

DRsp Nr. 2009/7174

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall; Verschulden des Mieters bei Zahlungsverzug aufgrund Mietminderung

1. Kommt es aufgrund baulicher Mängel zu Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall im Badezimmer, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. 2. Hat der Mieter den Mietzins um weitere 20 % gemindert, weil es auch in anderen Räumen zu Schimmelbildung kam, so trifft ihm gleichwohl kein Verschulden an einem Zahlungsverzug, wenn die Feuchtigkeit zwar durch sein eigenes Verhalten, nämlich fehlerhaftes Heizungs- und Lüftungsverhalten hervorgerufen wurde, er jedoch aufgrund eines in einem vorhergehenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgehen konnte, dass es sich um Folgen baulicher Mängel handelte.