Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
Den Klägern steht für die Monate November 1989 bis Januar 1990 ein restlicher Mietzinsanspruch von 154,80 DM nebst Zinsen zu und für die darauffolgenden Monate ein nicht beglichener Teilbetrag von 30,96 DM je Monat.
Dagegen ist die darüber hinausgehende Mietforderung der Kläger unbegründet.
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