LG Kleve - Urteil vom 05.02.1991
6 S 285/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 261

Mietminderung bei teilweiser andersfarbigen Fliesen im Bad

LG Kleve, Urteil vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 6 S 285/90

DRsp Nr. 2001/14181

Mietminderung bei teilweiser andersfarbigen Fliesen im Bad

Werden im Zuge von Reparaturarbeiten einzelne Badezimmerfliesen durch andersfarbige Fliesen ersetzt, so dass ein uneinheitliches Bild entsteht, so kann auch dieser rein optische Mangel eine Minderung des Mietzinses um 5 % rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

Den Klägern steht für die Monate November 1989 bis Januar 1990 ein restlicher Mietzinsanspruch von 154,80 DM nebst Zinsen zu und für die darauffolgenden Monate ein nicht beglichener Teilbetrag von 30,96 DM je Monat.

Dagegen ist die darüber hinausgehende Mietforderung der Kläger unbegründet.