LG Berlin vom 08.04.2002
62 S 367/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 2002, 225

Mietminderung bei Undichtigkeit von Fenstern und Türen, mangelnder Beheizbarkeit der Wohnung und Feuchtigkeitsschäden; Bemessungsgröße für die Mietminderung

LG Berlin, vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 62 S 367/01

DRsp Nr. 2009/7644

Mietminderung bei Undichtigkeit von Fenstern und Türen, mangelnder Beheizbarkeit der Wohnung und Feuchtigkeitsschäden; Bemessungsgröße für die Mietminderung

1. Sind Fenster und Türen undicht, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 5 % berechtigt, bei fehlender Beheizbarkeit in den Wintermonaten um 15 %. Kommt es aufgrund der mangelhaften Beheizbarkeit zu Feuchtigkeitsschäden, so ist eine Mietminderung um 25 % gerechtfertigt. 2. Setzt sich die Miete aus Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammen, so ist für die Mietminderung der Anteil der Nettomiete maßgeblich.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 2002, 225