LG Berlin vom 18.08.2002
67 T 70/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 541b a.F.; BGB § 862;
Fundstellen:
MM 2002, 427

Mietminderung bei Unterbrechung der Wasser- und Gasversorgung; Duldungspflicht des Mieters bei Ankündigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten

LG Berlin, vom 18.08.2002 - Aktenzeichen 67 T 70/02

DRsp Nr. 2009/7637

Mietminderung bei Unterbrechung der Wasser- und Gasversorgung; Duldungspflicht des Mieters bei Ankündigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten

1. Der Vermieter ist auch nach einer Ankündigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht berechtigt, die Gas- und Wasserzufuhr ohne Zustimmung des Mieters zu unterbrechen. Vielmehr hat er seinen Duldungsanspruch ggfls. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. 2. Die Unterbrechung der Wasserversorgung berechtigt zu einer Mietminderung um 20 %, die Unterbrechung der Gasversorgung hinsichtlich des Ausfalls der Heizung in der Heizperiode zu einer Mietminderung um 70 % und hinsichtlich des Betriebs eines Gasherdes um 10 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 541b a.F.; BGB § 862;
Fundstellen
MM 2002, 427