AG Berlin-Schöneberg vom 27.02.2002
5 C 540/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 563b; BGB § 536c;
Fundstellen:
MM 2002, 228

Mietminderung bei Wasserschaden an der Badezimmerdecke und Nichtfunktionieren zweier Flammen des Gasherdes; Rechtsfolgen verspäteter Mängelrügen

AG Berlin-Schöneberg, vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 5 C 540/01

DRsp Nr. 2009/7648

Mietminderung bei Wasserschaden an der Badezimmerdecke und Nichtfunktionieren zweier Flammen des Gasherdes; Rechtsfolgen verspäteter Mängelrügen

1. a) Sind zwei Flammen des Gasherdes ohne Funktion, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 3,5 % berechtigt. b) Die unterbliebene Beseitigung eines Wasserschadens im Badezimmer berechtigt zur Mietminderung um 1,75 %. 2. Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage ist ein Mieter mit der Minderung der Miete nicht mehr ausgeschlossen, wenn er den Mangel durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses über längere Zeit hinnimmt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 563b; BGB § 536c;
Fundstellen
MM 2002, 228