KG - Beschluß vom 28.05.1982
8 W RE Miet 4712/81
Normen:
BGB § 541a Abs. 2 (a.F.) § 541b ;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 8
WuM 1982, 293
ZMR 1982, 318

Mietrecht; Modernisierung; Duldungspflicht; Wohngeldanspruch

KG, Beschluß vom 28.05.1982 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 4712/81

DRsp Nr. 1996/30259

Mietrecht; Modernisierung; Duldungspflicht; Wohngeldanspruch

1. Bei der Prüfung der Frage, ob einem Wohnungsmieter eine Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gem. § 541 a Abs. 2 Satz 1 BGB [a.F.] zugemutet werden kann, ist die Möglichkeit, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, mit zu berücksichtigen.2. Das Wohngeld ist als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln. Macht der Mieter von dem ihm zustehenden Anspruch auf Wohngeld keinen Gebrauch, muß er sich wegen der Duldungspflicht so behandeln lassen, als würde ihm Wohngeld gewährt.3. Der Umfang der Duldungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob der Mieter die durch die Wertverbesserung bedingte Mieterhöhung im wesentlichen mit dem Wohngeld auffangen kann. Sondern es gelten die Grundsätze, die im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 [KG, HdM Nr. 4] aufgestellt sind.

Normenkette:

BGB § 541a Abs. (a.F.) § ;