I. Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat zusammen mit Frau A zwei nichteheliche Kinder. Nach einer mit dem zuständigen Jugendamt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zahlt er für jedes Kind monatlich 1 000 DM. Im Juli 1994 vermietete der Kläger Frau A sein im Mai 1994 erworbenes Einfamilienhaus, in das diese mit den beiden Kindern einzog. Die monatliche Warmmiete betrug 1 000 DM.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1994 und 1995) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses jeweils Werbungskostenüberschüsse geltend. Nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass Frau A bis zur Geburt des zweiten Kindes gearbeitet und eigene Einkünfte erzielt hatte, berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) das Mietverhältnis für Juli und August des Streitjahres 1994 und ließ einen entsprechend gekürzten Werbungskostenüberschuss zum Abzug zu; für die Folgezeit erkannte das FA das Mietverhältnis nicht an.
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