FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2002
11 K 126/98
Normen:
EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 2; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1;

Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 126/98

DRsp Nr. 2009/20729

Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996

1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihrem Sohn kann scheitern, wenn der Vertrag hinsichtlich mehrerer, für sich betrachtet jeweils nicht besonders schwerwiegender Punkte (hier: Keine schriftlichen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Miete, zu den Nebenkosten und Schönheitsreparaturen, keine Erwähnung vorhandener Einbaumöbel im Mietvertrag) von einer zwischen fremden Dritten üblichen Gestaltung abweicht, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als deutlich von fremdüblichen Vertragsgestaltungen abweichend darstellt. 2. Enthält der Mietvertrag neben den genannten Abweichungen (siehe Leitsatz 1) zusätzlich eine "Steuerklausel", nach der der Vermieter berechtigt ist, im Falle einer evtl. vom Finanzamt verlangten Mietwertanpassung die Miete rückwirkend zu erhöhen, und die im Ergebnis die Miete auf die Hälfte der geschätzten ortsüblichen Marktmiete beschränken soll, so ist dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 21 Abs. 2 S. 2; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: