BFH - Beschluss vom 20.01.2003
IX B 94/02
Normen:
AO § 15 ; EStG § 9 Abs. 1 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 617

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen IX B 94/02

DRsp Nr. 2003/4273

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Es kann dahingestellt bleiben, ob Stiefmutter und Stiefsohn, die weder zivilrechtlich miteinander verwandt oder verschwägert noch steuerrechtlich Angehörige i.S.d. § 15 AO sind, oder unter den gesetzlich nicht definierten Begriff des "nahen Angehörigen" zu subsumieren sind. Bei der Prüfung der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann.

Normenkette:

AO § 15 ; EStG § 9 Abs. 1 § 12 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor (s. unten 1.), im Übrigen (s. unten 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen Stiefmutter und ihrem volljährigen Stiefsohn die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind, insbesondere ob diese Personen als nahe Angehörige anzusehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.