BGH - Beschluss vom 04.09.2018
VIII ZR 100/18
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814 Alt. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 7
NJW-RR 2018, 1483
NZM 2018, 1018
ZMR 2019, 478
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 138/16
LG Berlin, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 342/17

Minderung der Wohnungsmiete wegen Erheblichkeit der Geruchsbelästigungen hinsichtlich Aufrechnung; Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wegen Kenntnis der Nichtschuld

BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 100/18

DRsp Nr. 2018/15421

Minderung der Wohnungsmiete wegen Erheblichkeit der Geruchsbelästigungen hinsichtlich Aufrechnung; Ausschluss des Rückforderungsanspruchs wegen Kenntnis der Nichtschuld

Eine Mietminderung Minderung um 10 % für mehrere Monate ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Mangel immer wieder in unregelmäßigen Abständen auftritt. Die Nutzbarkeit einer Wohnküche ist stark eingeschränkt, wenn ein muffiger Abwassergeruch wiederkehrend mal mehr oder weniger existiert, so dass die Minderungsquote von 10 % über den gesamten Zeitraum angesetzt werden kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814 Alt. 1;

Gründe

I.

Die Beklagten waren bis Ende März 2016 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die geschuldete Bruttomiete belief sich zuletzt auf 820 € monatlich. Die Klägerin verlangt Zahlung ausstehender Mieten für die Monate November 2015, Januar 2016 und März 2016 in Höhe von insgesamt 2.460 € nebst Zinsen.