KG - Urteil vom 16.03.2023
8 U 76/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 126/21

Minderung des Mietzinses im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichterreichens der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen

KG, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 76/21

DRsp Nr. 2023/7087

Minderung des Mietzinses im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages wegen Nichterreichens der vorgeschriebenen lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen

1. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen berechtigen den Gewerberaummieter nicht zur Minderung, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch mangels Einschreiten der Behörde nicht tatsächlich eingeschränkt ist (std. Rechtsprechung des BGH; s. z.B. BGH NJW-RR 2014,264). 2. Beruht der Mangel der Mietsache (hier: fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen des Mieters für die Eröffnung eines Ladengeschäfts) sowohl auf vom Vermieter als auch vom Mieter zu vertretenden Umständen ist die Miete um 50 % gemindert.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin - 31 O 126/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.960,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. März 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.261,46 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.600,50 € seit dem 06. April 2019 und aus je 1.455,00 € seit dem 06. Mai und 06. Juni 2019 und aus 750,96 € seit dem 07. Juli 2019 in der Hauptsache erledigt ist.