OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2014
I-10 U 112/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.06.2013

Minderung des Mietzinses wegen Flächenabweichung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen I-10 U 112/13

DRsp Nr. 2015/6400

Minderung des Mietzinses wegen Flächenabweichung

Zwar stellt bei der Miete von Räumen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche um mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vertragliche Mietflächenvereinbarung sich nicht nur auf die dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, sondern auch auf weitere Flächen bezieht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird einstimmig zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung - einschließlich der Kosten der Streithelfer - trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

I.